Das Objekt.
Dieses unbebaute Grundstück umfasst eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 339 m² und bietet eine interessante Grundlage für ein individuelles Bauvorhaben. Die endgültige Grundstücksgröße kann sich im Zuge der tatsächlichen Vermessung noch geringfügig verändern. Maßgeblich ist insoweit die spätere amtliche Vermessung.
Das Grundstück liegt in einer bestehenden, gewachsenen Umgebung und ist nach § 34 BauGB bebaubar. Das bedeutet, dass sich ein Neubau grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss – insbesondere hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Vereinfacht gesagt: Maßstab für die Bebauung ist das, was in der direkten Nachbarschaft bereits vorhanden und städtebaulich prägend ist.
In der beiliegenden Flurkarte ist bereits eine erste mögliche Bebauungsvariante dargestellt. Für diese angedachte Bebauung liegt eine positive Bauvoranfrage der Stadt vor, sodass hierfür bereits eine grundsätzliche baurechtliche Einschätzung zugunsten des Vorhabens besteht.
Selbstverständlich ist auch eine abweichende Bebauung denkbar. Eine solche müsste jedoch gesondert geplant und im Vorfeld mit der Stadt bzw. den zuständigen Behörden abgestimmt werden.
Das Grundstück eignet sich damit besonders für Käufer, die eine überschaubare Grundstücksgröße mit klarer baurechtlicher Perspektive suchen und dennoch Raum für individuelle Planungsideen behalten möchten.